Rechtsprechung
   VK Hessen, 31.07.2002 - 69d-VK-14/2002   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,24464
VK Hessen, 31.07.2002 - 69d-VK-14/2002 (https://dejure.org/2002,24464)
VK Hessen, Entscheidung vom 31.07.2002 - 69d-VK-14/2002 (https://dejure.org/2002,24464)
VK Hessen, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - 69d-VK-14/2002 (https://dejure.org/2002,24464)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,24464) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässige Änderung des Inhalts der Verdingungsunterlagen durch einen Bieter bei Veränderung des Leistungsverzeichnisses in technischer Hinsicht; Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen das Nachverhandlungsverbot des § 24 Allgemeine Bestimmungen für die ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Schadenersatzhaftung des öffentlichen Auftraggebers bei Verletzung des Vergaberechts: kein enttäuschtes Vertrauen bei einem nicht zuschlagsfähigen Angebot

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    LV-Vorgaben sind zwingend: Änderungen führen zum Ausschluss!

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - Verg 3/00

    Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens bei der Vergabe von Aufträgen für

    Auszug aus VK Hessen, 31.07.2002 - 69d-VK-14/02
    vorliegt (Boesen, Vergaberecht RdNr. 74; für das Erfordernis eines Feststellungsinteresses auch Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht § 114 GWB RdNr. 748 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf ­ Beschluss vom 18.10.2000 ­ Az.: Verg 3/00 ­ NZBau 2001 S. 155 ff.; im Ergebnis für das Feststellungsinteresse wohl auch Bechtold GWB § 114 RdNr. 3, der darauf hinweist, dass sich das Feststellungsinteresse aus der Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen ergibt; a. A. ­ allerdings ohne Begründung: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht § 114 RdNr. 52).

    Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass für die Antragstellerin eine von der Vergabekammer getroffene Feststellung in absehbarer Zeit irgend einen sinnvollen Nutzen bringen könnte (zu diesem Erfordernis: OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2000 - Az.: Verg 3/00 ­ NZBau 2001 S. 155).

  • OLG Frankfurt, 16.05.2000 - 11 Verg 1/99

    Vergabeverfahren: Selbständige Kostenanfechtung nach Hauptsacheerledigung;

    Auszug aus VK Hessen, 31.07.2002 - 69d-VK-14/02
    Im Hinblick auf den ursprünglichen Nachprüfungsantrag hat sich die Hauptsache aber gem. § 114 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GWB durch Aufhebung der Ausschreibung vor Eingang des Antrags auf das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer kraft Gesetzes erledigt (OLG Frankfurt/Main ­ Beschluss vom 16.5. 2000 ­ Az: 11 Verg 1/99 - NZBau 2001 S. 101), so dass ­ falls kein Feststellungsantrag gestellt worden wäre ­ lediglich über die Kosten zu entscheiden gewesen wäre.
  • BVerwG, 21.10.1999 - 1 B 37.99
    Auszug aus VK Hessen, 31.07.2002 - 69d-VK-14/02
    Das insoweit zu konkretisierende Feststellungsinteresse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung getroffen wird (BVerwG ­ Urteil vom 21.10.1999 ­ Az.: 1 B 37/99).
  • VK Südbayern, 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17

    Vollständige Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen bei einem zweistufigen

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (VK Hessen, Beschluss vom 31.7.2002, 69d-VK-14/2002; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2012, VK-SH 24/11).
  • VK Südbayern, 13.02.2018 - Z3-3-3194-1-53-11/17

    Aufhebung der Ausschreibung

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (VK Hessen, B. v. 31.7.2002 - Az.: 69 d VK - 14/2002; VK Schleswig-Holstein, B. v. 25.01.2012 - Az.: VK-SH 24/11).
  • VK Schleswig-Holstein, 25.01.2012 - VK-SH 24/11

    Feststellungsantrag: Welche Anforderungen an die Wiederholungsgefahr?

    Diese Voraussetzung ergibt sich bereits aus den allgemeinen prozessualen Grundsätzen, nach denen die Inanspruchnahme eines Gerichts bzw. der Vergabekammer nicht zulässig ist, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt (VK Hessen, Beschluss vom 31.7.2002 - 69 d VK - 14/2002).

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung, zurückgegriffen werden (VK Hessen, Beschluss vom 31.7.2002 - 69 d VK - 14/2002).

    Ein Feststellungsinteresse wird aber nur dann anerkannt, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (VK Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2005 - 1 VK 33/05; VK Hessen, Beschluss vom 31.7.2002 - 69 d VK - 14/2002; so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.06.2006 - 3 L 91/00; OVG Sachsen, Urteil vom 09.08.2007 - 1 B 553/02; KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2000, KartVerg 14 / 00 m.w.N.).

    Insofern spricht einiges dafür, der Antragstellerin bereits durch diesen Umstand ein Feststellungsinteresse wegen nutzloser Aufwendungen im Rahmen der Angebotserstellung abzuerkennen (vgl. etwa auch VK Hessen, Beschluss vom 31.7.2002 - 69 d VK - 14/2002).

  • VK Südbayern, 27.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-61

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren, Entscheidungen der

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (VK Hessen, Beschluss vom 31.07.2002 - 69d-VK-14/2002; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2012 - VK -SH 24/11).
  • VK Südbayern, 20.07.2015 - Z3-3-3194-1-17-03/15

    Auftraggeber muss den Zuschlag nicht erteilen!

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (VK Hessen, B. v. 31.7.2002 - Az.: 69d-VK-14/2002; VK Schleswig-Holstein, B. v. 25.01.2012 - Az.: VK-SH 24/11).
  • VK Südbayern, 16.09.2015 - Z3-3-3194-1-27-04/15

    Fehler des Auftraggebers rechtfertigen keine Aufhebung der Ausschreibung!

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (VK Hessen, B. v. 31.7.2002 - Az.: 69 d VK - 14/2002; VK Schleswig-Holstein, B. v. 25.01.2012 - Az.: VK-SH 24/11).
  • VK Südbayern, 05.06.2015 - Z3-3-3194-1-20-03/15

    Vergabeverfahren, Antragsgegner

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (VK Hessen, B. v. 31.7.2002 - Az.: 69 d VK - 14/2002; VK Schleswig-Holstein, B. v. 25.01.2012 - Az.: VK-SH 24/11).Ein solches Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falls anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
  • VK Brandenburg, 09.09.2005 - 1 VK 33/05

    Aufgehobene Ausschreibung: Klärung von erledigten Rechtsverstößen

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 77/04; Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 69 d VK-14/2002; Boesen, Vergaberecht, § 114 GWB Rn 73 f.; zusammenfassend hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 95 ff.).

    Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit muss als Genugtuung und/oder zur Rehabilitation erforderlich sein, weil die angegriffene Entscheidung der Vergabestelle diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 69 d VK-14/2002; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 142).

  • VK Brandenburg, 09.09.2005 - VK 33/05

    Schadenersatzanspruch eines Bieters: Kausalität zwischen vermeintlicher

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 ­ Verg 77/04; Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 31. Juli 2002 ­ 69 d VK-14/2002; Boesen, Vergaberecht, § 114 GWB Rn 73 f.; zusammenfassend hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 113 Rn. 95 ff.).

    Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit muss als Genugtuung und/oder zur Rehabilitation erforderlich sein, weil die angegriffene Entscheidung der Vergabestelle diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 69 d VK-14/2002; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 142).

  • VK Südbayern, 28.01.2019 - Z3-3-3194-1-35-10/18

    Bestimmung der Art der Leistungsausführung durch den öffentlichen Auftraggeber

    Zur Bestimmung eines solchen Feststellungsinteresses kann auf die Grundsätze anderer Verfahrensordnungen, insbesondere zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgegriffen werden (VK Hessen, Beschluss vom 31.7.2002, 69d-VK-14/2002; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2012, VK-SH 24/11).
  • VK Südbayern, 29.06.2015 - Z3-3-3194-1-22-03/15

    Auftragswert überschritten: Wann ist die (sanktionslose) Aufhebung möglich?

  • VK Südbayern, 29.01.2018 - Z3-3-3194-1-53-11/17
  • VK Südbayern, 22.05.2015 - Z3-3-3194-1-63-12/14

    Geänderte Planung der Konzernmutter ist kein Grund für eine Aufhebung!

  • VK Südbayern, 28.02.2023 - 3194.Z3-3_01-22-41

    Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

  • VK Sachsen, 17.01.2007 - 1/SVK/002-05

    Zwingend auszuschließen - kein Feststellungsinteresse

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2007 - 2 VK 5/06

    Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Vertrauensverhältnis im Rahmen eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht